Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen / Stand Januar 2019
der Firma Wendroth & Co. (GmbH & Co. KG), Hamburg

1. Allgemeine Bestimmungen

  • Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden (nachstehend „Käufer“ genannt). Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir bspw. in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos durchführen.
  • Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  • Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“).
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Vertragsschluss

  • Alle unsere Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird. Annahmeerklärungen, Angebote, Aufträge und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung durch uns kann auch durch Erteilung der Rechnung, eine Auftragsbestätigung oder Versand der Ware erfolgen.
  • Für alle Verträge über Waren, deren Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet die Erteilung einer Einfuhrlizenz bzw. die Abgabe einer Einfuhrerklärung voraussetzt, gilt rechtzeitige und vollständige Erteilung der Lizenz bzw. die verbindliche Annahme der Einfuhrerklärung als vorausgesetzt. Bei Versagung der Lizenz bzw. bei Widerruf der Einfuhrerklärung durch die Behörden kann der Käufer keine Erfüllung des Vertrages verlangen.

3. Preise

  • Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Gelsenkirchen einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Käufer eine Spezialverpackung oder den Versand in Kisten, werden die hierdurch entstehenden Kosten gesondert berechnet.
  • Versandkosten ab unserem Lager Hamburg trägt der Käufer. Gleiches gilt für eine vom Käufer gewünschte Transportversicherung. Vorstehendes gilt nur, soweit zwischen den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen nach INCOTERMS getroffen wurden.
  • Eventuelle, nach Kontraktabschluss durch behördliche Maßnahmen erwachsende Preiserhöhungen, verursacht durch Steuern, Zölle, sonstige öffentliche Abgaben und Frachten gehen stets zu Käufers Lasten. Die Entsorgung oder Rücknahme von Leergut und jedwedem Verpackungsmaterial ist im Preis nicht enthalten.

4. Lieferung und Leistung, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug, Gefahrübergang

  • Von uns genannte Liefertermine oder Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten. Bedingt durch den langen Transportweg der Ware aus dem Überseeischen sind von uns nicht zu vertretende Überschreitungen zulässig. Sie berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Anspruch auf Schadenersatzleistungen.
  • Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unwetter, behördliche Anordnung) oder anderen vom Verkäufer nicht beherrschbaren Umständen (z.B. Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Versandschwierigkeiten) beim Verkäufer oder seinen Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall wird der Käufer umgehend unterrichtet. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten (weiteren) Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen vom Verkäufer nicht zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
  • Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten (bzw. bei Lieferanten, welche wir dem Käufer bei Abschluss des Vertrages bekannt gegeben haben) im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferung informieren. Die Befreiung von der Leistungspflicht tritt nicht ein, wenn wir die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt haben.
  • Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist der Verkäufer unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob die Ware beim Verkäufer oder einem Dritten eingelagert wird. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist. Sind Teillieferung für den Käufer zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
  • Die Ware wird verkauft ab unserem Lager Gelsenkirchen, wo auch der Erfüllungsort für Lieferung und etwaige Nacherfüllung ist. Mit Übergabe der Ware an die Transportperson (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch den Verkäufer nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.

5. Mängelansprüche des Käufers

  • Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  • Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbar Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen, Größe, Gewicht und Ausrüstung oder des Designs stellen keinen Mangel dar.
  • Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für Aussagen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
  • Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten.
  • Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen.
  • Nach begonnener Weiterverarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen verdeckten Mangel handelt, der vor Verarbeitung trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war.
  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  • Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  • Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  • Im Falle eines Unternehmerrückgriffs (§ 445a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer ein Mangel nicht vorhanden war, wenn der Käufer die Ware gem. lit. e) pflichtgemäß untersucht hat bzw. untersuchen hätte müssen, uns gegenüber jedoch keine Mängel angezeigt hat; außer, diese Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar.
  • Macht der Käufer Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner umgesetzt.
  • In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  • Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  • Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  • Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

6. Sonstige Haftung

  • Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    (1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (2) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die sich aus lit. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7. Verjährung

  • Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Verjährungsfristen vorsehen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 6 b) Satz 1 und Satz 2 (1) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Einstellung einzelner oder aller Forderungen in eine laufende Rechnung oder deren Saldierung und Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  • Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  • Bei einem Kontokorrent gelten unsere Ansprüche im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes selbstständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
  • Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist uns auf Verlagen nachzuweisen.
  • Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren erfolgen; entsprechende Unterlagen (z.B. Zwangsvollstreckungsunterlagen) sind uns unverzüglich in Kopie zu überlassen. Der Käufer ist im Falle von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren verpflichtet, unverzüglich gegenüber diesen Dritten auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür uns gegenüber der Käufer.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  • Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  • Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. (3) unten befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend (zu dem Vorstehenden) die nachfolgenden Bestimmungen:

    (1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten und das Eigentum an den entstehenden Erzeugnissen erwerben. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltswaren. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden entstehenden Erzeugnisse für uns unentgeltlich zu verwahren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wir nehmen diese Übertragung an.

    (2) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungen an. Die in lit. e) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

    (3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Scheck- oder Wechselprotest vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. lit. f) oben geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Wir sind befugt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

    (4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen in der Höhe um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Zahlung

  • Zahlungen haben gem. den mit dem Käufer getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen und sind insbesondere in der kontrahierten Währung ausschließlich an den Verkäufer zu leisten, und zwar so, dass dieser den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware in verlustfreier Kasse erhält. Zur Zurückbehaltung der Kaufsumme, zur Aufrechnung oder Abzügen ist der Käufer nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  • Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Käufers insb. gem. Ziffer 5 unberührt.
  • Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

10. Vertraulichkeit/Datenschutz

  • Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.
  • Wir weisen darauf hin, dass wir Daten (auch personenbezogene Daten) aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. In keinem Fall werden wir solche Daten darüber hinaus außerhalb unseres Unternehmens verwenden, verkaufen oder anderweitig Dritten übermitteln.
  • Im Übrigen weisen wir bezüglich des Datenschutzes auf Folgendes hin:
    Kontaktdaten: Datenschutzrechtlich Verantwortlicher sind wir, die Wendroth & Co. (GmbH & Co.) KG (Anschrift und Kontaktdaten siehe untenstehend).
    Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: Die Belieferung setzt vertraglich ggf. voraus, dass der Käufer uns personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“) übermittelt. Wir verarbeiten diese Daten zum Zweck von Vertragsabschluss und Vertragserfüllung (einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges) auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO). Wir verarbeiten die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei – nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – in der Vermeidung eines Forderungsausfalls bei Dritten oder uns sowie in der Übermittlung von Leistungsinformationen an den Käufer.
    Datenkategorien: Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (wie zum Beispiel Firma, ggf. Ansprechpartner, Adresse), Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen.
    Drittempfänger: Daten dürfen unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Auskunfteien zur Vermeidung von Forderungsausfällen bei Dritten oder uns übermittelt werden, z.B. zur Erhebung von Wahrscheinlichkeitswerten für einen Forderungsausfall oder zur Übermittlung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen, mit denen sich der Käufer in Verzug befindet. Die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch, um sie den ihnen angeschlossenen Vertragspartnern im Rahmen der Beurteilung des Forderungsausfallrisikos bereitstellen zu können. Eine solche Bereitstellung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn die der Auskunftei angeschlossenen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten aufweisen können. Die Auskunftei kann zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten mitteilen. Der Käufer kann von der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte.
    Produktinformationen: Wir nutzen auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem Käufer ggf. auf postalischem oder – unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG – elektronischem Wege Informationen über unsere sonstigen Leistungen zukommen zu lassen.
    Datenspeicherungsdauer: Wir löschen die Daten unverzüglich, wenn wir hierzu verpflichtet sind, insbesondere wenn wir die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben sind, nicht mehr benötigen und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Unabhängig davon erfolgt alle drei Jahre eine Überprüfung, ob eine Löschung der Daten möglich ist.
    Widerspruchsrechte: Der Käufer kann der Datenverarbeitung zu dem unter „Produktinformationen“ genannten Zweck jederzeit gegenüber uns widersprechen. Der betroffenen Person steht unabhängig davon ein Widerspruchsrecht nach Art. 13 Abs. 2 b) bzw. Art. 14 Abs. 2 c) i.V.m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu.
    Sonstige Rechte der betroffenen Person: Der betroffenen Person stehen ab dem 25.05.2018 bei Vorliegen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere DS-GVO) folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten beschweren. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Straße 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Tel. 040 42854 -4040, Fax 040 42854 -4000, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de, Homepage: www.datenschutz.hamburg.de.

11. Allgemeines

  • Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen nach unserer Wahl auch berechtigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  • Gerichtsstand ist Hamburg.
  • Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).



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