Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen / Stand Mai 2025
der Firma Wendroth & Co. (GmbH & Co.) KG , Hamburg

1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachstehend „Käufer“ genannt) und sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Unsere AGB gelten ausschließlich; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos durchführen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (nachstehend „Ware“ genannt) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

2. Auskünfte, Beratungen, Änderungen der Ware

  1. Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit unseren Lieferungen erfolgen auf Basis unserer bisherigen Erfahrungen und ggf. Angaben von Herstellern. Soweit wir derartige Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns ausdrücklich geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  2. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung übernehmen wir auch keine Verpflichtung zur genauen Einhaltung solcher allgemeiner Werte, Leistungsangaben und Anwendungsmöglichkeiten. Unsere diesbezüglichen Erklärungen sowie unsere Darstellungen derselben sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder Leistungsbestandteile.
  3. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum ggf. vertraglich gesondert zu vereinbarenden Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt wird. Angebote, Aufträge und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung (Textform ausreichend). Die Bestätigung durch uns kann auch durch Erteilung der Rechnung, eine Auftragsbestätigung oder Versand der Ware erfolgen. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung, dem Angebot oder dem Auftrag des Käufers ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Käufer widerspricht der Auftragsbestätigung binnen sieben Werktagen nach deren Empfang.
  2. Für alle Verträge über Waren, deren Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet die Erteilung einer Einfuhrlizenz bzw. die Abgabe einer Einfuhrerklärung voraussetzt, gilt rechtzeitige und vollständige Erteilung der Lizenz bzw. die verbindliche Annahme der Einfuhrerklärung als vorausgesetzt. Bei Versagung der Lizenz bzw. bei Widerruf der Einfuhrerklärung durch die Behörden kann der Käufer keine Erfüllung des Vertrages verlangen.

4. Preise und Zahlung

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort von uns festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Gelsenkirchen einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Käufer eine Spezialverpackung oder den Versand in Kisten, werden die hierdurch entstehenden Kosten gesondert berechnet.
  3. Versandkosten trägt der Käufer. Gleiches gilt für eine vom Käufer gewünschte Transportversicherung. Vorstehendes gilt nur, soweit zwischen den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen nach INCOTERMS getroffen wurden.
  4. Eventuelle, nach Kontraktabschluss durch behördliche Maßnahmen erwachsende Preiserhöhungen, verursacht durch Steuern, Zölle, sonstige öffentliche Abgaben und Frachten gehen stets zu Käufers Lasten.

5. Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug, Gefahrübergang

  1. Von uns genannte Liefertermine oder Lieferfristen nachfolgend („Lieferzeit“) sind als annähernd zu betrachten. Der Beginn einer etwaig von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bedingt durch den langen Transportweg der Ware aus dem Überseeischen sind von uns nicht zu vertretende Überschreitungen zulässig. Sie berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Anspruch auf Schadenersatzleistungen.
  2. Lässt sich die vereinbarte Lieferzeit infolge von höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unwetter, behördliche Anordnung) oder anderen von uns nicht beherrschbaren Umständen (z.B. Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Versandschwierigkeiten) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall wird der Käufer umgehend unterrichtet.
  3. Werden wir, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, selbst nicht oder nicht ordnungsgemäß mit erforderlichen Vorprodukten oder Waren beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten (bzw. bei Lieferanten, welche wir dem Käufer bei Abschluss des Vertrages bekannt gegeben haben) rechtzeitig eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware bzw. der Zulieferung informieren und das Rücktrittsrecht ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information ein Rücktrittsrecht zu. Eine etwaig bereits erhaltene Gegenleistung werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Vorlieferungen von uns zu vertreten ist, obliegt dem Käufer.
  4. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen aufgrund höherer Gewalt im vorstehenden Sinne sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung unserer Lieferverpflichtungen sowie unseres Eigenbedarfs zu verteilen.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  6. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig – abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
  7. Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob die Ware bei uns oder einem Dritten eingelagert wird. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.
  8. Mit Übergabe der Ware an die Transportperson (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers durch uns nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.
  9. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser AGB beschränkt. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

6. Beschaffenheit der Ware, Muster, technische Beratung, Verwendungen

  1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Vereinbarungen ausschließlich nach unserer Produktspezifikation.
  2. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
  3. Garantien werden von uns nur im Rahmen individualvertraglicher, ausdrücklicher und schriftlicher Abreden übernommen.
  4. Eine etwaige anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen. Der Käufer ist allein verantwortlich für Einsatz, Verwendung und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware.
  5. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

7. Mängelrügen, Annahmeverzug

  1. Unsere Warenlieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten – insbesondere aber vor einer etwaigen Vermischung, Vermengung, Verarbeitung – sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche (Textform ausreichend) Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Bei Teillieferungen gilt das Vorstehende für jede einzelne Teilmenge.
  2. Die schriftliche (Textform ausreichend) Mängelrüge des Käufers muss Art und Ausmaß eines Mangels genau bezeichnen.
  3. Eine Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
  4. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige nach vorstehenden Grundsätzen, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei einer zur Verarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

8. Mängelansprüche des Käufers

  1. Wir stehen für Sachmängel der Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 9 – ein wie folgt:
    1. Soweit eine Beschaffenheit der Ware vereinbart wurde, kommen objektive Anforderungen an die Ware nicht zur Anwendung. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen, Größe, Gewicht und Ausrüstung oder des Designs stellen keinen Mangel dar.
    2. Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, werden wir im Falle ordnungsgemäßer Untersuchung und Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei ersetzen; ersetzte Ware wird unser Eigentum. Wir sind indes berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach entsprechender Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    4. Das Recht des Käufers, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, besteht nur in dringenden Fällen der Gefährdung seiner Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden; wir sind in diesen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.
    5. Wir werden – soweit die Mängelrüge berechtigt ist – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Käufer die Ware nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Wir ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang unserer gesetzlich nicht abdingbaren Verpflichtungen die vom Käufer geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandene Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
    6. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
    7. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für von uns nicht zu verantwortende ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder Dritte sowie natürliche Abnutzung.
    8. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
  2. Für Rechtsmängel der Ware stehen wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 9 – ein wie folgt:
    1. Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Käufer in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    2. Unsere in Ziffer 8. b) (1) genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 9 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
      • der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
      • der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 8. b) (1) ermöglicht,
      • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
      • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht oder sonst vom Käufer zu vertreten ist und
      • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  3. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus etwaig von uns gesondert abgegebenen Garantien.
  4. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte handelt. Im Übrigen wird im Falle eines etwaigen Unternehmerrückgriffs (§ 445a BGB) vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Käufer pflichtgemäß untersucht hat oder hätte untersuchen müssen, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  5. Macht der Käufer Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Käufer abgeliefert haben. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
  7. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 9 sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Haftung

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Soweit wir gemäß Ziffer 9. b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2 Mio. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Soweit wir anwendungsbezogene Beratung erteilen und die entsprechende Auskunft oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, ausdrücklich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens (insbesondere im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels), für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Einstellung einzelner oder aller Forderungen in eine laufende Rechnung oder deren Saldierung und Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  3. Bei einem Kontokorrent gelten unsere Ansprüche im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes selbstständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
  4. Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist uns auf Verlagen nachzuweisen.
  5. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren erfolgen; entsprechende Unterlagen (z.B. Zwangsvollstreckungsunterlagen) sind uns unverzüglich in Kopie zu überlassen. Der Käufer ist im Falle von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren verpflichtet, unverzüglich gegenüber diesen Dritten auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür uns gegenüber der Käufer.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  7. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  8. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. (3) unten befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend (zu dem Vorstehenden) die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten und das Eigentum an den entstehenden Erzeugnissen erwerben. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltswaren. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden entstehenden Erzeugnisse für uns unentgeltlich zu verwahren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wir nehmen diese Übertragung an.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungen an. Die in lit. e) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Scheck- oder Wechselprotest vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. lit. f) oben geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Wir sind befugt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen in der Höhe um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Zahlung, Zahlungsverzug, Sicherheiten, Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrechte

  1. Soweit nicht anders auf der Rechnung ausgewiesen oder vereinbart, ist der Rechnungsbetrag zahlbar „netto Kasse“ und fällig bei Lieferung der Ware und Rechnungsstellung. Zahlungen sind bar oder per Überweisung in der vereinbarten Währung ausschließlich an uns zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Das Risiko und die Kosten des Zahlungsweges trägt der Käufer. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer Vereinbarung mindestens in Textform; dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Käufer.
  2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleiben vorbehalten.
  3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, etwaig eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen und Leistungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. Wird erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gleichwohl gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit anderen als von uns anerkannten, unbestrittenen oder gegen uns rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen durch den Käufer ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, soweit sie auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis oder der Einrede des nicht erfüllten Vertrags beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

12. Exportkontrolle


12.1. Wir haben uns der strengen Einhaltung internationaler Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen unterworfen. Zu diesen Bestimmungen zählen unter anderem Handelsbeschränkungen und finanzielle Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen wurden oder die durch Bestimmungen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder einer anderen nationalen oder regionalen Organisation in Kraft gesetzt wurden, deren Rechtshoheit wir unterstehen, einschließlich unserer verbundenen Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff. AktG und Mitarbeiter, wo auch immer sich diese befinden (im Folgenden: Exportkontrollvorschriften).

12.2. Der Käufer hält die Exportkontrollvorschriften ein. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, oder den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, Geschäfte mit Embargo-Staaten, die verboten sind, Geschäfte, für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt und Geschäfte, die im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung erfolgen könnte, zu unterlassen.

12.3. Der Käufer wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn unsere Waren bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit

  • einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
  • der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.

12.4. Der Käufer wird uns alle für eine Ausfuhrgenehmigung gegebenenfalls notwendigen Informationen für den Genehmigungsprozess beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Aufforderung bereitstellen.

12.5. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. In einem solchen Fall sind wir insbesondere berechtigt, auch bestätigte Bestellungen zu ändern oder die Bestätigung zu widerrufen sowie die Erfüllung des Vertrages ohne jede Haftung gegenüber dem Käufer zu verweigern oder zurückzuhalten oder vom Vertag zurückzutreten.

12.6. Verletzt der Käufer eine der vorstehenden Verpflichtungen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.

13. Vertraulichkeit/Datenschutz

  1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.
  2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten (auch personenbezogene Daten) aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. In keinem Fall werden wir solche Daten darüber hinaus außerhalb unseres Unternehmens verwenden, verkaufen oder anderweitig Dritten übermitteln.
  3. Im Übrigen weisen wir bezüglich des Datenschutzes auf Folgendes hin:


    Kontaktdaten:
    Datenschutzrechtlich Verantwortlicher sind wir, die Wendroth & Co. (GmbH & Co.) KG (Anschrift und Kontaktdaten siehe untenstehend). Unser Datenschutzbeauftragter ist unter der E-Mail-Adresse datenschutz@wendroth.de erreichbar.

    Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage: Die Belieferung setzt vertraglich ggf. voraus, dass der Käufer uns personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“) übermittelt. Wir verarbeiten diese Daten zum Zweck von Vertragsabschluss und Vertragserfüllung (einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges) auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO). Wir verarbeiten die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei – nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – in der Vermeidung eines Forderungsausfalls bei Dritten oder uns sowie in der Übermittlung von Leistungsinformationen an den Käufer.

    Datenkategorien: Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (wie zum Beispiel Firma, ggf. Ansprechpartner, Adresse), Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen.

    Drittempfänger: Daten dürfen unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Auskunfteien zur Vermeidung von Forderungsausfällen bei Dritten oder uns übermittelt werden, z.B. zur Erhebung von Wahrscheinlichkeitswerten für einen Forderungsausfall oder zur Übermittlung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen, mit denen sich der Käufer in Verzug befindet. Die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch, um sie den ihnen angeschlossenen Vertragspartnern im Rahmen der Beurteilung des Forderungsausfallrisikos bereitstellen zu können. Eine solche Bereitstellung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn die der Auskunftei angeschlossenen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten aufweisen können. Die Auskunftei kann zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten mitteilen. Der Käufer kann von der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte.

    Produktinformationen: Wir nutzen auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem Käufer ggf. auf postalischem oder – unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG – elektronischem Wege Informationen über unsere sonstigen Leistungen zukommen zu lassen.

    Datenspeicherungsdauer: Wir löschen die Daten unverzüglich, wenn wir hierzu verpflichtet sind, insbesondere wenn wir die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben sind, nicht mehr benötigen und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Unabhängig davon erfolgt alle drei Jahre eine Überprüfung, ob eine Löschung der Daten möglich ist.

    Widerspruchsrechte: Der Käufer kann der Datenverarbeitung zu dem unter „Produktinformationen“ genannten Zweck jederzeit gegenüber uns widersprechen. Der betroffenen Person steht unabhängig davon ein Widerspruchsrecht nach Art. 13 Abs. 2 b) bzw. Art. 14 Abs. 2 c) i.V.m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu. Der Widerspruch kann an unseren Datenschutzbeauftragten (Kontakt siehe oben unter Kontaktdaten) oder an uns (Kontaktdaten siehe am Schluss) gerichtet werden.

    Sonstige Rechte der betroffenen Person: Der betroffenen Person stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere DS-GVO, Bundesdatenschutzgesetz) folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten beschweren. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Straße 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Tel. 040 42854 -4040, Fax 040 42854 -4000, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de, Homepage: www.datenschutz.hamburg.de.

  4. Stellen wir dem Käufer im Rahmen der Durchführung eines Vertrages oder der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten unserer Mitarbeiter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Käufer auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

    Verarbeitungszweck: Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht in unserem Auftrag verarbeitet werden, dürfen vom Käufer ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden.

    Weiterverarbeitung und Weitergabe: Der Käufer darf die Personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten, insbesondere an seine Gruppengesellschaften zur Durchführung des betreffenden Vertrages weitergeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

    Umgangspflichten: Der Käufer stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Käufers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Käufer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen. Der Käufer erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.

14. Allgemeines

  1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen nach unserer Wahl auch berechtigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer AGB berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hamburg, Mai 2025

Wendroth & Co. (GmbH & Co.) KG
ABC-Straße 4-8, 20354 Hamburg
Deutschland
AG Hamburg HRA

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